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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die die Firma Niemetz Torsysteme GmbH abschließt. Sie gelten sowohl dann, wenn die Firma Niemetz als Verkäufer als auch dann, wenn sie als Werkunternehmer auftritt. Bei Werklieferungsverträgen finden zusätzlich unsere Montagebedingungen Anwendung. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Weitergabe an Dritte - auch auszugsweise - ist nur mit unserer Zustimmung zulässig.

Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Bezugsvorschriften des Kunden (Käufers) verpflichten nur, wenn die Firma Niemetz deren Gültigkeit ausdrücklich schriftlich anerkennt.
Bei Kaufleuten werden die Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil auch für alle späteren Geschäftsabschlüsse.

2. Preise

Die Preise verstehen sich falls nicht anders vereinbart wurde, ab Werk oder Lager zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (auch für Verzugskosten, Fracht und Verpackung).

Für den Fall, daß zwischen Bestellung und Liefertermin bzw. Montage ein längerer Zeitraum als vier Monate liegt, ist die Firma Niemetz berechtigt, begründete Preiserhöhungen geltend zu machen, soweit diese insbesondere auf Kostensteigerungen bei Aluminium- bzw. Stahlwerken und auf Lohnsteigerungen beruhen.
Bei Kaufleuten ist die Firma Niemetz berechtigt, auch innerhalb der 3-Monatsfrist die vorbezeichnete Preissteigerung geltend zu machen. In beiden Fällen ist die Gegenseite berechtigt, ab Kenntnis der Preiserhöhung, innerhalb einer Woche vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht ausgeführt ist.

3. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind in bar ohne Abzug zu leisten. Voraus- und Anzahlungen werden nicht verzinst. Skonto muß ausdrücklich vereinbart werden. Der in der Rechnung ausgewiesene Montagepreisanteil ist sofort nach Beendigung der Montage zu zahlen. Wechsel werden nur zahlungshalber und nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich aller Aufwendungen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert endgültig verfügen können.

Aufrechnungen gegen die Forderung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten und rechtskräftig festgestellt.

Die Nichteinhaltung der Zahlungspflicht entbindet uns von allen weiteren Lieferverpflichtungen auch aus anderen Geschäften. Wir sind berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Kaufleuten Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinssätze zu berechnen.

Wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen und/oder Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, gerät er in Konkurs oder strebt ein Vergleichsverfahren an, so gelten alle von uns auf noch nicht bezahlte Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.

4. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen und Leistungen innerhalb der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum des Verkäufers bzw. Werkunternehmers.

Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware oder Leistung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Eine Verarbeitung begründet Eigentumserwerb der Verkäufers. Die verarbeitete Ware tritt an der Stelle der gelieferten Ware in das Eigentumsvorbehaltsverhältnis ein. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

Der Besteller darf Vorbehaltsware nur in gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist veräußern, jedoch mit der Maßgabe, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, worunter auch die Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages fällt, sofort auf uns übergehen.
Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Verarbeitung gegen den Dritten entstehenden Forderungen gehen in Höhe der ursprünglichen Rechnungsbeträge sicherungshalber auf den Verkäufer (Werkunternehmer) über.

Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über abgetretene Forderungen gemäß oben und über die Liste der Schuldner namentlich Auskunft zu geben.

Als mittelbarer Besitzer sind wir jederzeit berechtigt, die Geschäfts- und Betriebsräume des Bestellers zur Feststellung des Vorhandenseins der Vorbehaltsware zu betreten.

5. Lieferzeit

Die Lieferrzeit rechnet vom Tage der Klarstellung und der Verständigung hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten des Auftrags bis zur Fertigstellung im Betrieb. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung eventueller Pläne und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.

Die Lieferfristen werden stets nach bestem Ermessen angegeben und gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, für die die Firma Niemetz nicht verantwortlich ist, wie im Falle höherer Gewalt, Krieg, Streik, oder anderer von der Firma Niemetz nicht verschuldeter Verzögerungen.

Die Lieferfrist darf unter Ausschluß von Ansprüchen der Gegenseite bis zu vier Wochen überzogen werden, ohne daß damit Verzug eintritt. Bei einem Geschäft mit einem Kaufmann tritt verzug erst acht Wochen nach der Lieferfristzusage ein, soweit nicht ein grobes Verschulden der Firma Niemetz vorliegt.

Die Firma Niemetz haftet auf Schadensersatz nur, falls sie nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Kaufleuten gegenüber entfällt die Haftung für untergeordnete Erfüllungsgehilfen darüber hinaus insgesamt, soweit es sich nicht um die Verletzung von Hauptpflichten handelt.

6. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht bei Verlassen des Werks auf den Besteller über. Verpackung, Verladung und Versand erfolgen nach unserem besten Ermessen und stets für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Bei Lieferung frei Baustelle versteht sich der vereinbarte Preis stets frei LKW an befahrbarer Straße. Das Abladen einschl. Transport zur Verwendungs- oder Lagerstelle obliegt dem Besteller, der im Verzugsfall insoweit Kosten und Gefahr des Abladens bzw. Stapelns und Rücktransportes zu tragen hat.

7. Haftung und Gewährleistung

Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu prüfen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Fertigstellung, spätestens 14 Tage nach Empfang der Ware bzw. nach Abnahme der Werkleistung schriftlich geltend zu machen.

Bei Kaufverträgen mit Kaufleuten sind nicht offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich zu rügen, andernfalls entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche.

Bei Werkverträgen übernehmen wir für Toranlagen eine Gewährunsfrist von 2 Jahren, die Gewährleistung für Beschlagteile, Elektroschaltgeräte und Elektroantriebe beträgt 12 Monate.

Die erstreckt sich dabei nicht :

  • auf Mängel, die infolge normalen Verschleisses auftreten,
  • auf Mängel, die infolge mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten durch Dritte, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgemässer Beanspruchung auftreten.
  • auf Mängel, die ohne unsere vorherige Zustimmung durch die vom Besteller oder von Dritten vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht werden.
  • auf Lichtechtheit von Kunststoffbeschichtungen

Ein Gewährleistungsanspruch besteht nur, wenn der Keim Mangelanfälligkeit bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand und beschränkt sich auf Nachbesserungen: nachweislich fehlerhaft Teile werden kostenlos geliefert. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Geringe Oberflächenschäden (Lackfehler) an der Außensichtfläche berechtigen nicht zu Mängelrügen, die Oberflächen entsprechen Industriequalität.

Es wird angenommen, daß die beweglichen Teile von Zeit zu Zeit geschmiert werden.

8. Recht auf Rücktritt

Der Verwender der allg. Geschäftbedingung hat ein Recht, vom Vertrag zurückzutreten bei folgenden unvorhergesehenen Ereignissen: Höhere Gewalt, Streik und Naturkatastrophen, sowie bei unvorhersehbaren, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse, an denen der Verwender schuldlos ist. Bei Fixgeschäften darf der Verwender zurücktreten, falls er aufgrund eines Arbeitskampfes nicht leisten kann. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch bei unvorhergesehenen Ereignissen in Dauer- und Sukzessivschuldverhältnissen. Der Verwender ist weiterhin berechtigt, bei fehlender Selbstbelieferung Kaufleuten gegenüber vom Vertrag zurückzutreten. Nichtkaufleuten gegenüber dann, wenn der Verwender nachweist, daß er ein Deckungsgeschäft mit dem Lieferanten abgeschlossen hat und von diesem im Stich gelassen worden ist.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht

Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz unserer Firma. Für sich aus dem Vertragsverhältnis ergehende Streitigkeiten ist Gerichtsstand Bamberg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Schriftstücken ist die deutsche Fassung verbindlich.

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